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   OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79   

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OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79 (https://dejure.org/1980,17541)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.1980 - 8 W 476/79 (https://dejure.org/1980,17541)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 1980 - 8 W 476/79 (https://dejure.org/1980,17541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen durch die Beschwerdekammer auch bei geringen Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1631b, 1800; FGG §§ 12, 64a
    Unterbringungsrecht; Anhörungspflichten im Beschwerderechtszug.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 627 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 06.09.1979 - 8 W 343/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79
    Diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluß vom 6. September 1979 (8 W 343/79 - Justiz 1979, 402) aufgehoben, und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79
    Der Bundesgerichtshof (NJW 1979, 116) hat eine solche Ausnahme für das erstinstanzliche Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57, 58 StGB, §§ 454, 462a StPO bei Verfahrenslagen bejaht, in denen es im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege liegen kann, dem unangemessenen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft entgegenzuwirken, der mit der Notwendigkeit der Anhörung durch den ganzen Spruchkörper gegeben wäre.
  • BayObLG, 04.04.1975 - BReg. 3 Z 32/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79
    Die abweichende Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Beschluß vom 4. April 1975 (BayObLGZ 1975, 142, 146 ff) betrifft eine andere Sachlage, und nötigt deshalb nicht zu der Vorlage an den Bundesgerichtshof; insoweit wird auf den Beschluß vom 6. September 1979 (Justiz 1979, 402) verwiesen.
  • KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88

    Zwangsweise Unterbringung im Verfahren über die Aufhebung einer

    Soweit das Landgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (DAVorm 1980, 419) die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 64 a FGG , wonach das Gericht im Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach §§ 1800, 1631 b BGB den Mündel persönlich anzuhören hat, und zwar grundsätzlich im Beisein eines Sachverständigen, gelte nicht im Beschwerdeverfahren, für das sich die Anhörungspflicht allein nach § 12 FGG richte (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 201; ferner im Grundsatz such OLG Stuttgart Justiz 1980, 149, wonach insoweit § 12 FGG gilt, allerdings auch das Beschwerdegericht in aller Regel persönlich anzuhören hat), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.

    Da das Landgericht die persönliche Anhörung der Betroffenen vor der Kammer durchgeführt hat, sei es auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen, enthält sich der Senat einer Stellungnahme zu der weiteren Frage, inwieweit die persönliche Anhörung lediglich durch den beauftragten Richter zulässig ist (vgl. dazu einerseits BayObLG FamRZ 1982, 199/200 f., andererseits OLG Stuttgart Justiz 1980, 149; ferner amtliche Begründung BT-Drucksache 8/2788 S. 76; siehe auch Senat FamRZ 1970, 209 zu § 12 FGG ).

  • OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Hieran sieht er sich durch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Justiz 1980, 149) gehindert, wonach in Beschwerdeverfahren (abgesehen von Ausnahmefällen, die hier nicht in Betracht kommen) von einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers nur dann abgesehen werden kann, wenn jedenfalls die Mehrheit der erkennenden Richter des Landgerichts in einem nicht allzu lange zurückliegenden Verfahren sich bereits einen persönlichen Eindruck verschafft hat, und neue Umstände nicht zutage getreten sind.

    Damit würde der Senat jedoch von der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Justiz 1980, 149) abweichen, wonach das Beschwerdegericht - in voller Besetzung - den Beschwerdeführer auch dann anhören muß, wenn weder der Akteninhalt noch sonstige Tatsachen Anlaß zu Zweifeln an der Beurteilung des Amtsgerichts geben.

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 730/81

    Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Mündels in der Beschwerdeinstanz bei

    Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 3. Mai 1981 (JMBl NW 1981, 184 = FamRZ 1981, 820) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • OLG Hamburg, 10.02.1983 - 15 UF 32/83
    Bei Entscheidungen nach §§ 1671, 1672 BGB ist die Anhörung der betroffenen Kinder zwingend vorgeschrieben, weil bei der Regelung der elterlichen Sorge die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen (§§ 1672 S. 1, 1671 Abs. 2 BGB) und daher für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 50b Abs. 1 FGG, ständige Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Hamburg, und herrschende Meinung, u.a. BVerfG FamRZ 1981, 124; OLG München, FamRZ 1979, 70; 1980, 623; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 856; Jur- Büro 1982, 719; OLG Bamberg FamRZ 1979, 858; KG FamRZ 1980, 1156; OLG Schleswig SchlHA 1980, 199; 1981, 190; OLG Stuttgart Justiz 1980, 149; FamRZ 1982, 1235; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 813; 1982, 430; OLG Zweibrücken DAVorm 1981, 765; OLG Hamm DAVorm 1981, 921; OLG Karlsruhe Justiz 1981, 84).
  • OLG Stuttgart, 19.07.1983 - 8 W 123/83

    Anwaltsgebühren: Höhe der Erörterungsgebühr

    Der Senat hält trotz der gegenteiligen und ausführlich begründeten Auffassung des Landgerichts an seiner Rechtsprechung (Die Justiz 1980, 149, AnwBl 1979, 186) fest, daß eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn die Erörterung der Sache nur zwischen dem Kläger-Vertreter und dem Gericht (vor Erlaß eines Versäumnisurteils) stattfindet.
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 875/81

    Anhörungspflicht eines Pfleglings bei einer vormundschaftlichen Genehmigung zur

    Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 15. September 1981 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Der Senat hält das Rechtsmittel für unbegründet, sieht sich an einer abschließenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Justiz 1980, 149) gehindert.
  • OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80

    Pflicht zur Einholung eines hinreichend ausführlichen Sachverständigengutachtens

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sowohl in den mit Freiheitsentziehung verbundenen Verfahren nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz und der Genehmigung der Unterbringung nach §§ 1800, 1631b BGB (8 W 476/79 - Justiz 1980, 149; 8 W 439/79 - Justiz 1979, 435; 8 W 343/79 - Justiz 1979, 402; 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) als auch in den Verfahren der ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgenden Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (8 W 83/78 - Justiz 1979, 139; 8 W 409/77 - BWNotZ 1978, 160; vgl. 8 W 58/79 - Justiz 1979, 139) in aller Regel die persönliche Anhörung des Betroffenen in sämtlichen Tatsacheninstanzen durch den vollbesetzten Spruchkörper notwendig ist.
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